Mit dem Beschluss der Länder vom 28.10.2020 kamen auch die außerordentlichen Wirtschaftshilfen im Rahmen der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe. Diese können seit dem 25.11.2020 und voraussichtlich bis zum 30.04.2021 beantragt werden.
Nahezu alle Unternehmen erleiden durch die Corona-Pandemie zurzeit wirtschaftliche Einschnitte. Es genügt jedoch nicht, „nur“ diese zu erleiden, um antragsberechtigt zu sein. Im Folgenden werden wir Ihnen daher einen Überblick über die Regelungen der November- und Dezemberhilfe geben, um Sie in diesem Dschungel nicht allein zu lassen.
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Sprechen Sie uns gerne an.
In der Vergangenheit erreichten uns viele Rückfragen bezüglich E-Mails, die von externen Unternehmungen an unsere Mandanten zu Informationszwecken über die November- und Dezemberhilfe übersandt wurden. Leider spiegelten diese manchmal nicht den gültigen Sachstand wider oder haben diesen inhaltlich nicht vollumfänglich abgebildet. Infolge entstand vereinzelt die Erwartung eines Zuschusses, ohne dass die Voraussetzungen überhaupt erfüllt werden konnten. Deshalb möchten wir Ihnen die wichtigsten Punkte der November- und Dezemberhilfe erläutern.
Antragsberechtigt sind Unternehmen (mindestens 1 Beschäftigte/-r zum 29.02.2020) oder Soloselbständige (kein Beschäftigter zum 29.02.2020 + Haupterwerb), die direkt oder indirekt von der Schließung des gesamten Geschäftsbetriebes durch Beschluss vom 28.10.2020 betroffen sind.
Besonderheiten:
Die Regelungen sind im Einzelfall zu prüfen und auch hier nicht vollumfänglich aufgezeigt.
Sollte Ihr Sachverhalt für Sie nicht klar einzuordnen sein, sprechen Sie uns gerne an.
Mit der November- und Dezemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 bzw. Dezember 2019 tageweise anteilig für die Dauer der coronabedingten Schließungen gewährt. Hierbei werden Umsätze, die während der Schließung getätigt werden, gegengerechnet, sobald diese 25 Prozent des Vergleichsumsatzes überschreiten. Für Gastronomieunternehmen wird der Außerhausumsatz herausgerechnet. In Summe kann durch diesen Zuschuss daher max. der Umsatz des Vergleichsmonats „aufgefüllt“ werden, sollte Ihr Umsatz trotz Schließung > 25 Prozent betragen (z. B. durch Anlagenverkäufe oder weitere geringfügige Wirtschaftszweige).
Weiterhin ist zu beachten, dass nebeneinanderlaufende Zuschüsse zeitanteilig gegengerechnet werden, soweit diese für denselben Zeitraum gewährt wurden (z. B. Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe II).
Angerechnet werden auch Versicherungsleistungen, die aufgrund von Geschäftsschließungen für den Förderungsmonat November bzw. Dezember gezahlt werden.
Auszahlung:
Die Auszahlung erfolgt zunächst in Form einer Abschlagzahlung von 50 Prozent der beantragten Summe, maximal jedoch 10.000 EUR (für Soloselbständige nur 5.000 EUR). Diese Abschlagzahlungen sind bereits möglich.
Das Verfahren der regulären Auszahlung der November- und Dezemberhilfen wird zurzeit noch vorbereitet und finalisiert. Eine Abschlusszahlung ist daher noch nicht möglich. Wann dies soweit sein wird, ist noch unklar.
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