Corona-Management

Liquiditätslücken schließen

Antrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe

Mit dem Beschluss der Länder vom 28.10.2020 kamen auch die außerordentlichen Wirtschaftshilfen im Rahmen der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe. Diese können seit dem 25.11.2020 und voraussichtlich bis zum 30.04.2021 beantragt werden.

Nahezu alle Unternehmen erleiden durch die Corona-Pandemie zurzeit wirtschaftliche Einschnitte. Es genügt jedoch nicht, „nur“ diese zu erleiden, um antragsberechtigt zu sein. Im Folgenden werden wir Ihnen daher einen Überblick über die Regelungen der November- und Dezemberhilfe geben, um Sie in diesem Dschungel nicht allein zu lassen.

Wir stehen Ihnen weiterhin verstärkt zur Verfügung, um Ihnen mit unserem Know-how weiterzuhelfen.

Sprechen Sie uns gerne an.


Die November- und Dezemberhilfen als außerordentliche Wirtschaftshilfen

In der Vergangenheit erreichten uns viele Rückfragen bezüglich E-Mails, die von externen Unternehmungen an unsere Mandanten zu Informationszwecken über die November- und Dezemberhilfe übersandt wurden. Leider spiegelten diese manchmal nicht den gültigen Sachstand wider oder haben diesen inhaltlich nicht vollumfänglich abgebildet. Infolge entstand vereinzelt die Erwartung eines Zuschusses, ohne dass die Voraussetzungen überhaupt erfüllt werden konnten. Deshalb möchten wir Ihnen die wichtigsten Punkte der November- und Dezemberhilfe erläutern.

Die November- und Dezemberhilfen wurden als Bedingung zur Zustimmung der Lockdown-light-Phase (Beschluss vom 28.10.2020) am 25.11.2020 ins Leben gerufen. Demnach sind diese im „direkten“ Zusammenhang mit der Schließung von Geschäftsbetrieben entstanden.

 

Antragsberechtigt sind Unternehmen (mindestens 1 Beschäftigte/-r zum 29.02.2020) oder Soloselbständige (kein Beschäftigter zum 29.02.2020 + Haupterwerb), die direkt oder indirekt von der Schließung des gesamten Geschäftsbetriebes durch Beschluss vom 28.10.2020 betroffen sind.

  • Direkt: Der gesamte Geschäftsbetrieb wurde/wird eingestellt.
  • Indirekt: Hierzu zählen Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Betrieben erzielen.

Besonderheiten:

  • Mischbetrieb: Wenn Sie mehr als einen Wirtschaftszweig haben (Beispiel: Fitnessstudio + med. Physiotherapie) wird von einem Mischbetrieb gesprochen, da das Fitnessstudio für sich genommen zwar direkt, die med. Physiotherapie jedoch nicht betroffen ist. In diesen Fällen müssen in Summe 80 Prozent aller Umsätze (aus dem Vergleichszeitraum Nov. 2019) ihren Ursprung in entweder einer direkten und/oder einer indirekten Betroffenheit haben.
    Fazit: Sollte die med. Physiotherapie in diesem Fall über 20 Prozent der Umsätze ausmachen, besteht keine Antragsberechtigung der Novemberhilfe.
  • Gastronomie: Die Gastronomie gilt per Definition als direkt betroffen. Ein Außerhausumsatz wird sowohl bei dem Vergleichszeitraum zur Ermittlung der Förderhöhe, als auch im Förderzeitraum bei der Anrechnung nicht berücksichtigt.
  • Verbundenes Unternehmen: Rechtlich eigenständige Geschäftsbetriebe, z. B. aufgrund unterschiedlicher Rechtsformen (eine GmbH, eine GbR oder ein Einzelunternehmen), können auch als ein verbundenes Unternehmen und damit nur kumuliert über alle Geschäftsbetriebe und Wirtschaftszweige zusammen antragsberechtigt sein. Wenn z. B. dieselbe natürliche Person die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaften innehat, kann es unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Verbundunternehmen kommen. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass bei Zusammenrechnung eine Antragstellung nicht mehr möglich ist, auch wenn einzelne Wirtschaftszweige eindeutig und in einem großen Umfang direkt betroffen sind.
  • Soloselbständige: Sobald ein „Unternehmen“ ohne Beschäftigte zum 29.02.2020 (oder bei Neugründung zum 30.09.2020) betrieben wird, gilt es als Soloselbständiger. Inhaber gelten hierbei nicht als Beschäftigte. Als Soloselbständiger muss die Tätigkeit im Haupterwerb erfolgen, um antragsberechtigt zu sein. Dies bedeutet, dass mindestens 51 Prozent aller Einkünfte aus 2019 durch den Geschäftsbetrieb erwirtschaftet wurden.

Die Regelungen sind im Einzelfall zu prüfen und auch hier nicht vollumfänglich aufgezeigt.

Sollte Ihr Sachverhalt für Sie nicht klar einzuordnen sein, sprechen Sie uns gerne an.     

Mit der November- und Dezemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 bzw. Dezember 2019 tageweise anteilig für die Dauer der coronabedingten Schließungen gewährt. Hierbei werden Umsätze, die während der Schließung getätigt werden, gegengerechnet, sobald diese 25 Prozent des Vergleichsumsatzes überschreiten. Für Gastronomieunternehmen wird der Außerhausumsatz herausgerechnet. In Summe kann durch diesen Zuschuss daher max. der Umsatz des Vergleichsmonats „aufgefüllt“ werden, sollte Ihr Umsatz trotz Schließung > 25 Prozent betragen (z. B. durch Anlagenverkäufe oder weitere geringfügige Wirtschaftszweige).

Weiterhin ist zu beachten, dass nebeneinanderlaufende Zuschüsse zeitanteilig gegengerechnet werden, soweit diese für denselben Zeitraum gewährt wurden (z. B. Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe II).

Angerechnet werden auch Versicherungsleistungen, die aufgrund von Geschäftsschließungen für den Förderungsmonat November bzw. Dezember gezahlt werden.

Auszahlung:

Die Auszahlung erfolgt zunächst in Form einer Abschlagzahlung von 50 Prozent der beantragten Summe, maximal jedoch 10.000 EUR (für Soloselbständige nur 5.000 EUR). Diese Abschlagzahlungen sind bereits möglich.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der November- und Dezemberhilfen wird zurzeit noch vorbereitet und finalisiert. Eine Abschlusszahlung ist daher noch nicht möglich. Wann dies soweit sein wird, ist noch unklar.

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